Die Übertrittsregelungen von der Grundschule an ein Gymnasium und an eine Realschule/Wirtschaftsschule nach §6 GrSO

Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis nach §6 Abs. 3 GrSO.

Das Übertrittszeugnis (nach §6 Abs. 2) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischenzeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 15 Abs.6 Satz 3 enthält.

Das Übertrittszeugnis enthält (§6 Abs.4 GrSO):

  1. die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,
  2. die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht,
  3. eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,
  4. eine zusammenfassende Beurteilung, in der die Eignung für den weiteren Bildungsweg  festgestellt wird.

Die Eignung für den Bildungsweg an ein Gymnasium in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.

Die Eignung für den Bildungsweg an eine Realschule in der Jahrgangsstufe 4 ist gegeben, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.

 

Hier finden Sie wichtige Hinweise zu den Leistungsfeststellungen in der Jgst. 3/4: