Die Übertrittsregelungen von der Grundschule an ein Gymnasium und an eine Realschule/Wirtschaftsschule nach §29 VSO

Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis nach §29, Abs.2 VSO.

Das Übertrittszeugnis (nach § 29 Abs. 2 Satz 1) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischen-zeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 50 Abs. 8 Satz 3 enthält ( § 50 VSO „Zwischen- und Jahreszeugnisse“).

Das Übertrittszeugnis enthält (§29, Abs.3 VSO):

  1. die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,
  2. die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht,
  3. eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,
  4. eine zusammenfassende Beurteilung, in der die Eignung für den weiteren Bildungsweg  festgestellt wird.

Die Eignung für den Bildungsweg an ein Gymnasium in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.

Die Eignung für den Bildungsweg an eine Realschule in der Jahrgangsstufe 4 ist gegeben, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.

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