Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt, sind oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
erhalten. Die Leistungen sind im Grundsatz gesondert zu beantragen. Da ein Großteil der Leistungen nicht als Geldleistung, sondern insbesondere in Form von persönlichen Gutscheinen oder durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht wird, ist regelmäßig eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen
- Mittagessen in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil des Kindes beträgt 1€ pro Mittagessen.
- Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
- Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird jährlich ein Zuschuss von 100€ in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (zum 1. August 70€ und zum 1. Februar 30€). Bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach dem 1. August bzw. 1. Februar erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuchs erneut in einer Schule aufgenommen werden, werden für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70€ berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 € berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.
- Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahren für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
- Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind und es nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten. In der Regel ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 5 Euro monatlich bzw. der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag zumutbar.
- Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche 10 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Rechtl. Grundlagen: §§ 19, 28 Sozialgesetzbuch II, § 34 Sozialgesetzbuch XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch II, § 6 Asylbewerberleistungsgesetz
Zuständig: Jobcenter; Landkreise-, und kreisfreie Städte
Gerne können Sie sich an mich wenden, falls Sie Fragen haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Spratter, Jugendsozialarbeit an der Mittelschule Bruck